5.3. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SCHLIENZ nachzuweisen, dass SCHLIENZ überhaupt kein oder ein wesent- lich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von SCHLIENZ ge- forderte Entschädigungspauschale. 5.4. SCHLIENZ behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pau- schalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SCHLIENZ nachweist, dass SCHLIENZ wesentlich höhere Aufwen- dungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist SCHLIENZ verpflichtet, die geforderte Entschä- digung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Ist SCHLIENZ infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat SCHLIENZ unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklä- rung, zu leisten. 5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von SCHLIENZ durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehen- den Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie SCHLIENZ 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Un- fall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 6. Umbuchungen 6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil SCHLIENZ keine, unzureichende oder falsche vorvertrag- liche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kosten- los möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SCHLIENZ bei Ein- haltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom Kunden pro von der Umbu-chung betroffenen Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzel- fall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweili- gen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 25,- pro betroffenen Reisenden. 6.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fris- ten erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt mög- lich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durch- geführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 7.1. SCHLIENZ kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer- zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zu- gangs der Rücktrittserklärung von SCHLIENZ beim Kunden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) SCHLIENZ hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) SCHLIENZ ist verpflichtet, dem Kunden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchge- führt wird. d) Ein Rücktritt von SCHLIENZ später als 21 Tage vor Reise- beginn ist unzulässig. 7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.6 gilt entsprechend. 8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 8.1. SCHLIENZ kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmah- nung von SCHLIENZ nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Ver- trages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswid- rige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informations- pflichten von SCHLIENZ beruht. 8.2. Kündigt SCHLIENZ, so behält SCHLIENZ den Anspruch auf den Reisepreis; SCHLIENZ muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die SCHLIENZ aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in An- spruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 9. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden 9.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat SCHLIENZ oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die not- wendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von SCHLIENZ mitgeteilten Frist erhält. 9.2. Mängelanzeige/Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. b) Soweit SCHLIENZ infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadens- ersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüg- lich dem Vertreter von SCHLIENZ vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von SCHLIENZ vor Ort nicht vorhanden und ver- traglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an SCHLIENZ unter der mitgeteilten Kontaktstelle von SCHLIENZ zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von SCHLIENZ bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unter- richtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch sei- nem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter von SCHLIENZ ist beauftragt, für Abhilfe zu sor- gen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 9.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er SCHLIENZ zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von SCHLIENZ verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln & Fristen zum Abhilfeverlangen a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugrei- sen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisen- den unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und SCHLIENZ können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht aus- gefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschä- digung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehllei- tung von Reisegepäck unverzüglich SCHLIENZ, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorste- henden Fristen zu erstatten. 10. Beschränkung der Haftung 10.1. Die vertragliche Haftung von SCHLIENZ für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Über- einkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haf- tungsbeschränkung unberührt. 10.2. SCHLIENZ haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Aus- flüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Rei- sebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von SCHLIENZ sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. SCHLIENZ haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organi- sationspflichten von SCHLIENZ ursächlich geworden ist. 11. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kun- de/Reisende gegenüber SCHLIENZ geltend zu machen. Die Gel- tendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. nehmen Information zur Identität ausführender Luftfahrtunter- 12. 12.1. SCHLIENZ informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Iden- tität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesell- schaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen. 12.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesell- schaft(en) noch nicht fest, so ist SCHLIENZ verpflichtet, dem Kun- den die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. So- bald SCHLIENZ weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird SCHLIENZ den Kunden informieren. 12.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird SCHLIENZ den Kunden unverzüg- lich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren. 12.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von SCHLIENZ oder direkt über http://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar und in den Geschäftsräumen von SCHLIENZ einzusehen. 13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 13.1. SCHLIENZ wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche For- malitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Rei- seantritt unterrichten. 13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mit- führen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und De- visenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn SCHLIENZ nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 13.3. SCHLIENZ haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Ver- tretung, wenn der Kunde SCHLIENZ mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SCHLIENZ eigene Pflichten schuldhaft ver- letzt hat. 14. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 14.1. SCHLIENZ weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau- cherstreitbeilegung darauf hin, dass SCHLIENZ nicht an einer frei- willigen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. SCHLIENZ weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlos- sen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs- Platt- form http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 14.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwi- schen dem Kunden/Reisenden und SCHLIENZ die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können SCHLIENZ ausschließlich an deren Sitz verklagen. 14.3. Für Klagen von SCHLIENZ gegen Kunden, bzw. Vertrags- partner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von SCHLIENZ vereinbart. 15. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) 15.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleis- tungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhal- tung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden. 15.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nut- zungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleistungen das Fahrpersonal und den Leistungsträger unver- züglich zu verständigen. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer e. V. und Noll & Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2021 Dezember 2020 Reiseveranstalter ist: Firma Schlienz-Tours GmbH & Co. KG Geschäftsführer Erhard Kiesel HR Amtsgericht Stuttgart 728224 Pers. Haftende Gesellschafterin: Schlienz-Tours Verwaltungs-GmbH Handelsregister Stuttgart HRB 736061 Willy-Rüsch-Str. 11, 71394 Kernen Telefon 07151 94931-0, Telefax 07151 94931-399 E-Mail: info@schlienz.tours , Internet: www.schlienz.tours Stand dieser Fassung: Dezember 2021 31